§ 6.
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist zuständig
- 1. für das Land Steiermark hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
- 2. für das Land Kärnten, das Land Steiermark, die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart des Landes Burgenland und den politischen Bezirk Tamsweg des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
- 3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20000906
Dokumentnummer
NOR40011515
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