§ 7.
Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist zuständig
- 1. für das Land Tirol und das Land Vorarlberg hinsichtlich der Untersuchungen auf IBR/IPV, Abortus Bang und Rinderleukose;
- 2. für das Land Tirol, das Land Vorarlberg und den politischen Bezirk Zell am See des Landes Salzburg hinsichtlich der übrigen, in den sachlichen Wirkungsbereich dieser Anstalt fallenden Untersuchungen;
- 3. für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß § 4 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
20000906
Dokumentnummer
NOR40011516
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