§ 4.
(1) Zum sachlichen Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten zählt auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationales Referenzlabor gemäß den jeweiligen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE). Unter die Aufgaben eines Referenzlabors fällt im Rahmen seines Wirkungsbereiches gemäß Abs. 2 insbesondere auch die endgültige Beurteilung von zweifelhaften Befunden.
(2) Der sachliche Wirkungsbereich einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt als nationales Referenzlabor und deren jeweilige Aufgaben als Referenzlabor sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20000906
Dokumentnummer
NOR40011513
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