§ 5.
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 226/2003, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994, BGBl. Nr. 140/1995, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2005 ist auf Meldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 liegen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40072925
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