§ 4.
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20003333
Dokumentnummer
NOR40072924
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