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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/192

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2005

§ 4.

(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.

(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20003333

Dokumentnummer

NOR40072924

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