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§ 5 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2023

1. Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 19). 2. zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Risikoausweis

§ 5.

(1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage A3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
  1. 3. Anlage REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR, wobei hievon abweichend
  1. a) kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,
  2. b) Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,
  3. c) Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,
  4. d) Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie
  5. e) Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.
  1. 4. Anlage A3g, wobei eine Beschwerde im Sinne der Anlage A3g jede Äußerung der Unzufriedenheit ist, die eine natürliche oder juristische Person im Zusammenhang mit der Erbringung
  1. a) einer Bankdienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 BWG, mit Ausnahme der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 21 BWG,
  2. b) einer Wertpapierdienstleistung gemäß § 1 Z 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017,
  3. d) eines Zahlungsdienstes gemäß § 4 Z 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018,
  4. e) der Ausstellung von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,
  1. an ein gemäß dieser Ziffer meldendes Kreditinstitut richtet.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG gemäß derAnlage A3g zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40251609