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§ 4 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2017

§ 4.

Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40198566