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§ 3 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Erfolgsausweis

§ 3

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.

(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.

(3) Durchschnittsstände im Sinne derAnlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.