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§ 5 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Planungsvorbereitung

§ 5.

(1) Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.

(2) Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. die Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
  2. 2. den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
  3. 3. die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
  4. 4. den zugrunde liegenden Terminplan,
  5. 5. die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
  6. 6. Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Schlagworte

Raumprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200412

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