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§ 4 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

2. Abschnitt

Durchführung von Einvernehmensprojekten Projektkonzeption

§ 4.

(1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

  1. 1. Bezug zum Entwicklungsplan,
  2. 2. Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
  3. 3. Machbarkeitsstudie,
  4. 4. Grobkostenschätzung sowie
  5. 5. Finanzierungskonzept.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:

  1. 1. Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher Gebäudealternativen,
  2. 2. Plausibilität der Grobkostenschätzung und des Finanzierungskonzeptes,
  3. 3. Rang im regionalen Bauleitplan sowie
  4. 4. budgetäre Bedeckbarkeit.

Schlagworte

Mengengerüst, Standortsteuerung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200411

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