Planungsvorbereitung
§ 5.
(1) Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
(2) Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
- 1. die Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
- 2. den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
- 3. die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
- 4. den zugrunde liegenden Terminplan,
- 5. die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
- 6. Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
- Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Schlagworte
Raumprogramm
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010147
Dokumentnummer
NOR40200412
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