2. Abschnitt
Durchführung von Einvernehmensprojekten Projektkonzeption
§ 4.
(1) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
- 1. Bezug zum Entwicklungsplan,
- 2. Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
- 3. Machbarkeitsstudie,
- 4. Grobkostenschätzung sowie
- 5. Finanzierungskonzept.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
- 1. Bedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung möglicher Gebäudealternativen,
- 2. Plausibilität der Grobkostenschätzung und des Finanzierungskonzeptes,
- 3. Rang im regionalen Bauleitplan sowie
- 4. budgetäre Bedeckbarkeit.
Schlagworte
Mengengerüst, Standortsteuerung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
20010147
Dokumentnummer
NOR40200411
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