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§ 5 Tiermehl-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine

§ 5.

Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits

  1. 1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie
  2. 2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden, sind zu entfernen.

vgl. V, BGBl. II Nr. 294/2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40014574

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