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§ 6 Tiermehl-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Behandlung tierischer Abfälle

§ 6.

Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.

vgl. V, BGBl. II Nr. 294/2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40014575