Behandlung tierischer Abfälle
§ 6.
Die Vorschriften der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Behandlung tierischer Abfälle einzuhalten. Verarbeitete tierische Proteine im Sinne der §§ 3 und 4 sind in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage zu entsorgen.
vgl. V, BGBl. II Nr. 294/2004
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40014575
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