Sicherstellung verarbeiteter tierischer Proteine
§ 5.
Alle verarbeiteten tierischen Proteine, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind und sich bereits
- 1. auf dem Markt einschließlich aller Vertriebswege sowie
- 2. in den landwirtschaftlichen Betrieben befinden, sind zu entfernen.
vgl. V, BGBl. II Nr. 294/2004
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40014574
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)