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§ 5 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 5.

(1) Die zur Ausstellung des Zeugnisses berufenen Ärzte sind berechtigt, die spitalsmäßige oder fachliche Untersuchung der Frau oder des Kindes, für die das Zeugnis auszustellen ist, zu verlangen. Sie haben über die erteilten Zeugnisse Vormerkungen zu führen, die der politischen Bezirks- als Sanitätsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(2) Das geiche gilt von der Bewilligung durch den leitenden Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt.

Schlagworte

Bezirksbehörde, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129253

alte Dokumentnummer

N8192621733L

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