§ 4.
Die Vorschriften des § 1 bis 3 gelten nicht für die Übernahme eines Stillkindes durch die Amme in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, doch bedarf es hiezu der Bewilligung des leitenden Arztes, die nur erteilt werden darf, wenn weder die Amme mit einer auf das Stillkind übertragbaren noch das Stillkind mit einer auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist und wenn die Amme, falls ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann.
Schlagworte
Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010199
Dokumentnummer
NOR12129252
alte Dokumentnummer
N8192621732L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)