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§ 4 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 4.

Die Vorschriften des § 1 bis 3 gelten nicht für die Übernahme eines Stillkindes durch die Amme in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, doch bedarf es hiezu der Bewilligung des leitenden Arztes, die nur erteilt werden darf, wenn weder die Amme mit einer auf das Stillkind übertragbaren noch das Stillkind mit einer auf die Amme übertragbaren Krankheit behaftet ist und wenn die Amme, falls ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129252

alte Dokumentnummer

N8192621732L

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