§ 6.
Alle aus der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung und aus der Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse sich ergebenden Kosten sind von dem Dienstgeber zu tragen, beziehungsweise zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010199
Dokumentnummer
NOR12129254
alte Dokumentnummer
N8192621734L
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