§ 7.
Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu 14 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:
- a) jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;
- b) wer einer Amme, die sich mit dem in § 1 vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;
- c) wer, ohne daß er sich mit dem im § 2 vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des § 4 ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010199
Dokumentnummer
NOR40021247
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