Aufgabenerfüllung
§ 5.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe zu leisten
- 1. durch jegliche Maßnahme, die nicht in Rechte eines Menschen eingreift, oder
- 2. durch das Verarbeiten von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der folgenden Absätze und des dritten Abschnitts.
(2) Wenn bindendes Völkerrecht nicht anderes vorsieht, darf zum Zwecke der Leistung von Amtshilfe in Rechte von Menschen (Abs. 1 Z 2) nur eingegriffen werden, soweit dies auch bei einem in die Zuständigkeit einer österreichischen Sicherheitsbehörde fallenden vergleichbaren Sachverhalt zulässig wäre; solche Eingriffe haben den für eine solche innerstaatliche Aufgabenerfüllung geltenden Verfahrensnormen zu entsprechen.
(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulässig
- 1. durch Verarbeiten von Daten, die die Behörde in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes selbst oder durch automatisierte Abfragen der Fahndungsevidenzen, des Zentralen Melderegisters (§ 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) ermittelt hat,
- 2. durch Einholen von Auskünften anderer Sicherheitsbehörden,
- 3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 181 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021,
- 4. durch Befragen von Menschen, die in Kenntnis des amtlichen Charakters der Befragung freiwillig Auskunft erteilen (offene Befragung),
- 5. durch Observieren, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung von Amtshilfe darstellt.
(4) Bei der offenen Befragung und der Observation durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anwesend sein, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Bei einer offenen Befragung ist der Befragte in diesem Falle auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
(5) Mit der Ermittlung von Daten gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 kann der Bundesminister für Inneres auch andere Sicherheitsbehörden betrauen. Für die Übermittlung an eine Sicherheitsorganisation oder eine ausländische Sicherheitsbehörde ist dies nur zulässig, insoweit die betroffenen Daten ihrer Art nach feststehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40238329
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