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§ 6 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

2. Abschnitt

Inanspruchnahme von Amtshilfe Grundsatz

§ 6.

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie dürfen hiebei nur um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie zur Erfüllung der Aufgabe, die dem Ersuchen zugrunde liegt, auch selbst ermächtigt wären. Ausländische Sicherheitsbehörden, denen ausschließlich Gefahrenerforschung obliegt, dürfen für Zwecke der kriminalpolizeilichen Amtshilfe nicht in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066124

alte Dokumentnummer

N4199748178L