Abschnitt II.
Hausratsentschädigung.
§ 5.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Z. 2 derAnlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.
(4) Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5) Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005709
alte Dokumentnummer
N1195811293S
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