§ 6.
(1) Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen vorzulegen.
Schlagworte
Lohnzettel
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005710
alte Dokumentnummer
N1195811294S
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