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§ 4 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 4.

(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter eine schriftliche Erklärung abgegeben und darin auf weitere Ansprüche verzichtet, so können auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

(2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften erhalten hat oder erhält.

(3) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erhalten hat oder erhält.

(4) Zuwendungen oder Leistungen des „Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfonds)“ – ausgenommen Zuwendungen oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte gemäß § 4 Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatuts – sind mit 10 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Hausratsschäden und mit 25 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Schäden an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er Entschädigung nach § 1 lit. a oder § 1 lit. b dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.

(5) Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß Abs. 4 nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen den Betrag von 1000 S übersteigen.

(6) Durch die Abs. 1 bis 5 wird § 28 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005708

alte Dokumentnummer

N1195811292S

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