zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Der Curator hat außerdem den von ihm vertretenen Besitzern, soweit sie ihm bekannt sind, Ausfertigungen des Edictes mittelst recommandirter Postsendungen zuzuschicken.
Wenn es sich um Werthpapiere handelt, die von einer Unternehmung ausgegeben wurden, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so hat das Curatelgericht eine Ausfertigung des Edictes dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe mitzutheilen.
Schlagworte
Kurator, Edikt, Wertpapier, Kuratelgericht
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001246
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