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§ 5 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2026

Durchführung der Erhebung

§ 5.

(1) Die staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß § 3 Abs. 2 beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors;
  2. 2. binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheiten zu einer Sektorklassifikation durch die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendig sind.

(2) Die Übermittlung der in § 4 aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen:

  1. 1. gemäß § 4 Z 1 von den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt;
  2. 2. gemäß § 4 Z 2 vom Bund bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;
  3. 2a. gemäß § 4 Z 2 von den Ländern und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;
  4. 3. gemäß § 4 Z 2 betreffend die Gemeinden innerhalb von vier Wochen und von den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;
  5. 4. gemäß § 4 Z 3 vom Bund, den Ländern, der Gemeinde Wien sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 16. des Folgemonats;
  6. 5. gemäß § 4 Z 4 von den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt.

(3) Bedürfen die Daten gemäß § 4 Z 1 und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(4) Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Die Erhebungseinheiten haben die Daten vor der Übermittlung auf Konformität mit den für die jeweilige Erhebungseinheit geltenden Rechnungslegungsvorschriften und auf Konformität mit den festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.

(5) Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Abs. 4 festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Schlagworte

Budgetjahr

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276319

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