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§ 4 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.2026

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

§ 4.

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;
  2. 2. beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;
  3. 3. beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;
  4. 4. bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276318

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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