vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 GebarungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2021

Buchführung

§ 5.

(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.

(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.

(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäßAnlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 924/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238218

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte