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§ 5 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2017

2. ABSCHNITT

Hausverwaltungskosten Gesamtkosten

§ 5.

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40194221

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