Buchführung
§ 5.
(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
(2) Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.
(3) Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäßAnlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 924/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10011511
Dokumentnummer
NOR40238218
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)