Skonti
§ 6.
Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10011511
Dokumentnummer
NOR40238219
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