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§ 6 GebarungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2021

Skonti

§ 6.

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238219

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