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§ 5 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 5.

Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400

150 vH,

  1. 2. bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750

300 vH,

  1. 3. bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100

400 vH,

  1. 4. bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100

500 vH,

  

  1. wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40208633

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