§ 4.
(1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.
(2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
| in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe, |
| in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe. |
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40208632
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