§ 4 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 4.

Für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. 100 vH für Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;
  2. 2. 80 vH für
  1. a) Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,
  2. b) Bildnerische Erziehung,
  3. c) Werkerziehung,
  4. d) Lehrküche,
  5. e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audio-visuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;
  1. 3. 40 vH für die Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Praxiskindergartengruppe oder Praxishortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2018

Schlagworte

Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40192159

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