vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 4.

(1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.

(2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. 1. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,

  1. 2. wenn die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.

  

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40208632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)