Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006439
Dokumentnummer
NOR12074674
alte Dokumentnummer
N51986188150
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