§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006439

Dokumentnummer

NOR12074674

alte Dokumentnummer

N51986188150

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