Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006439
Dokumentnummer
NOR12078566
alte Dokumentnummer
N5199221162J
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