Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
10006439
Dokumentnummer
NOR12071148
alte Dokumentnummer
N51976147180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
