§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10006439

Dokumentnummer

NOR12071148

alte Dokumentnummer

N51976147180

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