vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 5.

Das Bundesministerium für Finanzen darf demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt worden ist, Auskünfte über Anmeldungen nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008597

alte Dokumentnummer

N1197610772P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)