§ 5.
Das Bundesministerium für Finanzen darf demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt worden ist, Auskünfte über Anmeldungen nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008597
alte Dokumentnummer
N1197610772P
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