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§ 6 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989

ABSCHNITT II

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

§ 6.

(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
  2. 2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
  3. 3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
  4. 4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
  5. 5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
  6. 6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  7. 7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989

Schlagworte

Rechtsmittel, Verbindung, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12012856

alte Dokumentnummer

N1198911142A

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