§ 4.
(1) Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (§ 2).
(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im § 3 genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008596
alte Dokumentnummer
N1197610771P
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