§ 3.
(1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Schuldner solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden.
(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz, BGBl. Nr. 100/1953, bestellten öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte sowie Kreditinstitute hinsichtlich derjenigen Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen Verwalter verwahren.
(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen. Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.
(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das Vorhandensein von Vermögenswerten, deren Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Anmeldeberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR40220792
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