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§ 5 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Rechte und Pflichten von Eichstellen

§ 5.

Eichstellen sind berechtigt:

  1. 1. eichfähige Messgeräte zu eichen;
  2. 2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
  3. 3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;
  4. 4. Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen;
  5. 5. technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201731

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