vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle

§ 4.

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens sechs Monate lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201730

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)