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§ 3 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung

§ 3.

(1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.

(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz oder der Türkei haben.

(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.

(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:

  1. 1. die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
  2. 2. jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
  3. 3. die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
  4. 4. die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
  5. 5. ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.

(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.

(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen, der ausgestellten Eichscheine sowie für technische Prüfungen nach § 5 Z 5 und der zu erstellenden Prüfberichte trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.

(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:

  1. 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
  2. 2. Kalibrierstellen, die im Rahmen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditiert wurden;
  3. 3. Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.

(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.

(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.

(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.

Schlagworte

Prüfergebnis, Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201729

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