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§ 5 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 5

Vorschläge zur Abstellung von Mißständen dürfen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen. Dieses Maß ist unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung festzustellen und soll den finanziellen Mitteln Rechnung tragen. Finden die Vorschläge keine Beachtung, so ist die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129492

alte Dokumentnummer

N8193537662L

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