§ 4
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes dürfen zum Zwecke der amtlichen Besichtigung alle der Aufsicht des Gesundheitsamtes unterstellten Anstalten, Anlagen, Räume und Örtlichkeiten betreten.
(2) Sie führen eine von der Aufsichtsbehörde ausgestellte Ausweiskarte.
(3) Von Besichtigungen, die im gesundheitspolizeilichen Interesse stattfinden, ist die Ortspolizeibehörde rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn ihre Mitwirkung angezeigt ist.
(4) Der Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes hat dem Leiter des Kreises einen Bericht über das Ergebnis derjenigen Besichtigungen zu erstatten, bei denen es sich um Anstalten oder Anlagen des Kreises handelt. Der Leiter des Kreises hat eine Abschrift des Berichtes der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129491
alte Dokumentnummer
N8193537661L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)