§ 3
Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung hat das Gesundheitsamt zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen. Bei Unregelmäßigkeiten von geringerer Bedeutung soll es selbst durch Vorstellungen und Ratschläge Abhilfe anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129490
alte Dokumentnummer
N8193537660L
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