§ 5
Vorschläge zur Abstellung von Mißständen dürfen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen. Dieses Maß ist unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung festzustellen und soll den finanziellen Mitteln Rechnung tragen. Finden die Vorschläge keine Beachtung, so ist die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129492
alte Dokumentnummer
N8193537662L
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