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§ 5 Brucellose-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

4. Abschnitt

Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

§ 5.

(1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.

(2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010902

Dokumentnummer

NOR12138705

alte Dokumentnummer

N8199548563J

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