4. Abschnitt
Infektiöse Epididymitis des Schafbockes
§ 5.
(1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.
(2) § 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010902
Dokumentnummer
NOR12138705
alte Dokumentnummer
N8199548563J
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